Satzung des Stadtteiltreffs

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Stadtteiltreff Wanne“.

2. Er wird im Folgenden „Verein“ genannt

3. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.

4. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

5. Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Tübingen.

6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Die Zielsetzung des Vereins wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Information für den oder direkt dem geförderten Zweck dienen, verwirklicht

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Unterstützung von Schulen bei ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungsaufgabe, durch Stärkung und Förderung der Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen,

b. die Förderung der Zusammenarbeit von Schule, Eltern und gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Umfeld,

c. die Unterstützung und Beratung von Jugendlichen, Familien und Senioren und Seniorinnen in unterschiedlichen oder schwierigen Lebenslagen

d. die Unterstützung bei der Integration und beruflichen Qualifizierung von Geflüchteten und anderen Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und der Förderung der Toleranz und eines werteorientierten Grundverständnisses für religiös als auch kulturell geprägte Unterschiede.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

6. Es darf kein Mitglied und keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person.

3. Juristische Personen benennen gegenüber dem Verein jeweils schriftlich oder per E-Mail zum Jahresbeginn, welche natürliche Person die Rechte als Mitglied gegenüber dem Verein in Person wahrnimmt.

4. Jugendliche können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei außerordentliches Mitglied des Vereins werden. Ein außerordentliches Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Beratungsrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Auskünfte zu erhalten.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins aktiv und nach besten Kräften zu unterstützen sowie den Jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, in der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet. Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das durch den Vorstand ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu verlangen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit entscheidet

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden

oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf noch rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge oder Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder

b) Entgegennahme der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstands

e) Festsetzung der Beiträge, Verabschiedung von Beitragsordnungen

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

g) Wahl des Vorstands

h) Wahl von zwei Kassenprüfern

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

k) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen vorher schriftlich oder durch E-Mail-Versand durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannt Mitgliederadresse.

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Versammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen.

5. Der/Die Vorsitzende und im Vertretungsfall der/die Stellvertreter/in leitet die Versammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine andere Person für die Versammlungsleitung bestimmen.

6. Über die Beratung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von den beiden Vorsitzenden und der Person zu unterzeichnen ist, die zu Beginn der Versammlung von den Mitgliedern für die Protokollführung bestimmt wurde. Das Protokoll wird auf Anfrage jedem Mitglied zugänglich gemacht.

§ 9 Stimmrechte / Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

4. Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung bestimmt Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.

5. Die beiden Vorsitzenden und der Finanzvorstand sind jeweils einzeln zu wählen, für die weiteren Vorstandsmitglieder ist en-bloc-Wahl zulässig.

6. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende

b) ein stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende

c) ein Finanzvorstand

Jedes Vorstandsmitglied i.S. des § 26 BGB ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zeichnen jeweils zwei der drei Vorstände gemeinsam. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

d) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt

e) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die für die Schriftführung zuständig ist.

2. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt bzw. bestellt sind.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der übrige Vorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.

4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder schriftlich einer Eilentscheidung zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/dle Vorsitzende.

6. Die Beschlüsse des Vorstands werden In einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Vorsitzenden und der Im Vorstand für die Schriftführung bestimmten Person zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beirat

Der Vorstand kann einen oder mehrere Beiräte berufen. Er entscheidet über deren Aufgabenbereich und ihre Zusammensetzung.

§ 12 Kassenprüfer

1. Durch die Mitgliederversammlung sind jährlich zwei Personen für die Kassenprüfung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angeboren, und nicht Angestellte des Vereins sein.

3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Sie unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der dort abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Als Liquidator/innen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universitätsstadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 8. 11. 2017 errichtet.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.11.17 errichtet.

Eine Änderung zu § 10, Abs.1, Satz 2 wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.02.19 beschlossen.